​Ziele

Im Zuge der Umsetzung der EU-Richtlinie für Audiovisuelle Mediendienste wurden ab 2021 neue Vorgaben für österreichische Fernsehveranstalter und Anbieter von Video-Abrufdiensten eingeführt, die einen höheren Schutz von Minderjährigen vor audiovisuellen Inhalten, die ihre körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung beeinträchtigen können, gewährleisten sollen. Die Umsetzung dieser Vorgaben soll im Wege der Selbstkontrolle erfolgen.

Zu diesem Zweck wurde der „Verein zur Selbstkontrolle audiovisueller Medienangebote zum Schutz von Minderjährigen“ gegründet (ZVR-Zahl 1686796152). Mitglieder des Vereins sind der Fachverband der Telekommunikations- und Rundfunkunternehmen in der Wirtschaftskammer Österreich, der Österreichische Rundfunk sowie der Verband Österreichischer Privatsender. Die Vereinsmitglieder sowie die von ihnen vertretenen, in Österreich zugelassenen Fernsehveranstalter und Video-Abrufdienste bekennen sich damit klar zum Schutz Minderjähriger im Rahmen ihrer Angebote.

Das wichtigste Ziel des Vereins ist daher der Schutz von Minderjährigen vor audiovisuellen Inhalten, die ihre körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung beeinträchtigen können. Dies erfolgt insbesondere durch die Vorgabe von österreichweit einheitlichen, verbindlichen Jugendmedienschutzvorgaben, die in gemeinsamen Verhaltensrichtlinien detailliert festgehalten sind.

Aufgaben

Aufgabe des „Vereins zur Selbstkontrolle audiovisueller Medienangebote zum Schutz von Minderjährigen“ ist die Organisation der Selbstkontrolle zum Schutz Minderjähriger vor Inhalten in audiovisuellen Mediendiensten, die ihre körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet.

Betroffen sind die Inhalte jener Mediendienste, die in die Zuständigkeit österreichischer Aufsichtsbehörden fallen, d.h. in Österreich zugelassene Fernsehveranstalter oder Anbieter von Video-Abrufdiensten. Video-Sharing-Plattformen unterliegen – obwohl sie von Minderjährigen häufig genutzt werden und fallweise hohes Gefährdungspotential haben – diesem Selbstregulierungssystem nicht, weshalb Erziehungsberechtigte bei Video-Sharing-Plattformen umso mehr der eigenen Verantwortung und Beaufsichtigung nachkommen müssen.

Zu den Aufgaben des Vereins gehören insbesondere:

  • die Schaffung einer Selbstkontrolle im Sinn des § 32a KommAustria-Gesetz (KOG), die eine breite Repräsentanz der zum Schutz Minderjähriger verpflichteten Anbieter audiovisueller Dienste und eine umfassende Transparenz im Hinblick auf Entscheidungsgrundlage, Verfahren und Durchsetzung von Entscheidungen gewährleistet;
  • die Erarbeitung von gemeinsamen Verhaltensrichtlinien und einer Verfahrensordnung, die von den Hauptbeteiligten – somit den zum Schutz Minderjähriger verpflichteten Anbietern von audiovisuellen Mediendiensten – allgemein anerkannt sind und die die Ziele der Selbstkontrolle eindeutig definieren;
  • die Sicherstellung der Behandlung von Beschwerden und der Durchsetzung von Entscheidungen, einschließlich der Verhängung von Sanktionen im Fall von Verstößen gegen die Verhaltensrichtlinien, durch Einrichtung einer Geschäftsstelle zur Abwicklung von Beschwerden und durch Bestellung eines unabhängigen Expert:innenrats zur Entscheidung über Beschwerden;
  • die Berichterstattung über die Wirksamkeit der Regelungen der Verhaltensrichtlinien sowie über die Art, Anzahl und Erledigung von Beschwerdefällen gemäß den gesetzlichen Berichtspflichten;
  • die Kommunikation mit Behörden, Ministerien und anderen staatlichen und nichtstaatlichen Stellen sowie mit internationalen Vereinen oder Verbänden, die ähnliche Ziele verfolgen.

Selbst- und Ko-Regulierung

Viele Bereiche des gesellschaftlichen Lebens und der Wirtschaft werden durch Gesetze und Verordnungen reguliert. In manchen Bereichen kann jedoch ein System einer Selbst- und Ko-Regulierung zur Erreichung der Ziele sinnvoller und besser wirksam sein. Bei diesem System legen die Betroffenen entsprechend der vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmenbedingungen selbst die Richtlinien für ihr Verhalten und Sanktionen im Falle eines nicht-richtlinienkonformen Verhaltens fest.

Da mit einem Selbst- und Ko-Regulierungssystem in der Regel eine hohe Akzeptanz der Betroffenen einhergeht und die staatliche Administration weniger belastet wird, ist die Selbstregulierung in bestimmten Regulierungsbereichen, die dafür die entsprechende Eignung besitzen, sinnvoll. Ein Beispiel für ein sehr gut funktionierendes Selbstregulierungssystem ist die freiwillige Selbstkontrolle der Werbewirtschaft durch den „Österreichischen Werberat“.

Ein wirksamer Schutz von Kindern und Jugendlichen vor potentiell entwicklungsbeeinträchtigenden Medieninhalten setzt das Zusammenwirken aller relevanten Akteur:innen voraus. Weder Erziehungsberechtigte noch Mediendiensteanbieter oder technische Sicherungssysteme können alleine einen lückenlosen Minderjährigenschutz gewährleisten. Mediendiensteanbieter tragen jedoch eine besondere Verantwortung, weshalb ein Ko-Regulierungssystem zum Schutz Minderjähriger vor potentiell entwicklungsbeeinträchtigenden audiovisuellen Inhalten sinnvoll und sachgerecht ist. Um dessen Wirksamkeit sicherzustellen, unterliegt das System der nachprüfenden Kontrolle durch die Regulierungsbehörde KommAustria.

​Verein zur Selbstkontrolle audiovisueller Medienangebote zum Schutz von Minderjährigen
c/o Fachverband Telekom/Rundfunk, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien
office@jugendmedienschutz.at, Tel. +43 590900 3241

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